Gründungszuschuss & Einstiegsgeld
Finanzielle Unterstützung für arbeitslose Gründungswillige
Den Gründungszuschuss beantragst du, wenn du ALG1 erhältst.
Das Einstiegsgeld beantragst du, wenn du ALG2/Bürgergeld erhältst.
Gründungszuschuss
Aus dem Leistungsbezug: Arbeitslosengeld 1 (ALG 1)
Wenn du Arbeitslosengeld I beziehst, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bei der Existenzgründung erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt nämlich Existenzgründer mit dem Gründungszuschuss nach § 93 des Sozialgesetzbuchs III, wenn sich diese aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen wollen.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem aktuellen ALG1-Anspruch.
Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen gewährt werden:
PHASE 1
6 Monate in der Höhe des ALG-I-Anspruchs plus pauschal 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung
PHASE 1
weitere 9 Monate pauschal 300 Euro monatlich für die soziale Absicherung
Die Anträge werden von der Agentur in eigenem Ermessen entschieden.
Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage einer fachlichen Stellungnahme der Tragfähigkeit. Vereinfacht gesagt ist dies eine Einschätzung eines Profis, ob die Existenzgründung erfolgreich sein kann und die nötigen Voraussetzungen gegeben sind.
Eine solche Stellungnahme wird u.a. von deiner IHK oder HKW ausgestellt, es gibt aber auch unzählige andere Stellen. Auch wir erstellen solche im Rahmen einer Gründungsberatung.
Kein Gründungszuschuss ohne Tragfähigkeitsprüfung
Einstiegsgeld
Aus dem Leistungsbezug: Bürgergeld (ehem. ALG 2)
Für das Einstiegsgeld musst du dich an das Jobcenter wenden.
Als Bezieher von ALG II / Bürgergeld hast du bei einer Entscheidung, dich selbstständig zu machen, die Möglichkeit, Einstiegsgeld bei deinem Jobcenter zu beantragen. Die Entscheidung und Berechnung der Höhe des Zuschusses trifft ein Fallmanager beim Jobcenter.
Dazu musst du dich dann an dein Jobcenter wenden.
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